Tarifblatt

Unsere Leistungen sind von allen Krankenkassen anerkannt und entsprechen der Schweizerischen Krankenpflege Leistungsverordnung.

Pflegerische Leistungen
  • Abklärung und BeratungCHF 76.90/Std
    Untersuchung und BehandlungCHF 63.00/Std
    GrundpflegeCHF 52.60/Std
Hauswirtschaftliche Leistungen / Wunschleistungen
  • Alle Wunschdienstleistungen (z.B. Hauswirtschaft, Betreuung)CHF 56.00/Std
    Notfallzuschlag (pauschal) – wird nicht von Krankenkasse bezahltCHF 150.00/Std
    Wegpauschale pro EinsatzCHF 16.00/Std
    Fahrdienst CHF 0.85/km undCHF 56.00/Std
    Schlafwache (22.00-06.00 Uhr) max. 3 Unterbrüche à 15 MinCHF 48.00/Std
    Nacht-/ Sitzwache (22.00-06.00 Uhr)CHF 65.00/Std
    Wochenende/ Feiertage Zuschläge (auf alle Wunschleistungen)CHF 8.00/Std

Kanton Aargau

Ab dem 1. Januar 2020 müssen Klientinnen und Klienten im Kanton Aargau für pflegerische Leistungen der Spitex nach KLV 7a Abs. 1 lit. a-c eine Patientenbeteiligung von 20% pro rata temporis bezahlen, maximal Fr. 15.35 pro Tag. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sowie Abrechnungen über die Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV) und Unfallversicherung (UV).

Kanton Zürich

Ihr Anteil an den Pflegekosten beträgt höchstens Fr. 7.65 pro Tag. Dieser Betrag wird zusätzlich zum Selbstbehalt und zur Franchise, die von der Krankenkasse erhoben werden, verrechnet. Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind vom Kostenanteil für Erwachsene (von Fr. 7.65) grundsätzlich befreit.

Kanton Bern

Seit 1. April 2018 gilt im Kanton Bern eine Patientenbeteiligung für ambulante Pflegeleistungen für alle Personen über 65 Jahre. Die Patientenbeteiligung beträgt maximal CHF 15.35 pro Tag und ist abhängig vom zeitlichen Einsatz der ambulanten Pflegeleistungen. Die Organisationen und Personen, die über eine kantonale Bewilligung zur Erbringung von Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause verfügen und für die erbrachten ambulanten Pflegeleistungen Beiträge des Kantons erhalten, sind verpflichtet, allen Klientinnen und Klienten eine Patientenbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen können die in Rechnung gestellte Patientenbeteiligung geltend machen. Anlaufstelle für Fragen und Eingaben ist die zuständige AHV-Zweigstelle.

Kanton Solothurn

Patientenbeteiligung (Art. 25a Abs. 5 KVG) Die Patientenbeteiligung im Kanton Solothurn ist festgelegt mit 20% des höchsten KLV-Tarifes von Fr. 76.90 und beträgt Fr. 15.36 pro Stunde. Der Betrag von Fr. 15.36 gilt als maximale Patientenbeteiligung für Erwachsene pro Tag resp. Fr. 5‘606.40 pro Jahr. Die Patientenbeteiligung wird Ihnen anteilsmässig pro 5-Minuten-Zeiteinheit mit Fr. 1.28 in Rechnung gestellt. Pro Einsatz werden mindestens 10 Minuten, d.h. Fr. 2.56, verrechnet. Die Patientenbeteiligung wird nicht von der Krankenkasse übernommen. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine Patientenbeteiligung erhoben. Diese wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person getragen. Grundsätzlich steht es den Einwohnergemeinden frei, auch die Patientenbeteiligung für Erwachsene zu erlassen.

Kanton Luzern

a) In der Stadt Luzern beträgt die Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich Fr. 15.35 pro Tag. b) Liegt die Differenz zwischen den effektiven Kosten und dem Tarif unter Fr. 15.35 pro Tag, darf nicht mehr als diese Differenz verrechnet werden. Die Kostenbeteiligung bemisst sich nicht nach der Zeit, sondern ist immer bis zum Maximum von Fr. 15.35 von der Klientin / vom Klienten zu tragen. Beispiel bei 15 Minuten Grundpflege an einem Tag: Die Vollkosten für 15 Minuten betragen Fr. 19.00. Der Krankenversicherer übernimmt davon Fr. 13.15, von der Klientin / vom Klienten ist nur die Differenz von Fr. 5.85 zu tragen

Kanton Basel-Land

a. bis 15 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: CHF 1.95 b. bis 30 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: CHF 3.85 c. bis 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: CHF 5.75 d. über 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: CHF 7.65 Gemäss § 15d Abs. 3 EG KVG darf bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Kostenanteil erhoben werden. Dieser geht zulasten der Gemeinde.

Kanton Zug

Der Kundin/dem Kunden wird 20 % des kassenpflichtigen Betrages für Leistungen der Langzeitpflege als Patientenbeteiligung, jedoch höchstens CHF 15.35/Tag, belastet. Ausnahme: Bei Personen unter 18 Jahren.

Nicht kassenpflichtige Leistungen

Nicht kassenpflichtig sind unter anderem hauswirtschaftliche Leistungen und Pflegeleistungen, die nicht in der KLV aufgelistet sind. Diese Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selber. Gewisse Bereiche können durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden.

Rechtlicher Hinweis zu hauswirtschaftlichen Leistungen

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Klienten keinerlei Weisungen zur Ausführung der Arbeiten an das Personal richten dürfen. Die Klienten müssen alle Anliegen und Bedürfnisse an die Provis-Spitex richten. Diese wird anschliessend selbst ihr Personal über die Arbeitsausführung anweisen.